O., Bern 2000, N 1 zu Art. 61). Diese Lösung erscheint hier für die amtlichen Kosten schon deshalb vorgezeichnet, weil von den Berufungsklägern nur ein gesamthafter Gerichtskostenvorschuss, für alle haftend, eingeholt und von ihnen auch als solcher bezahlt wurde (act. 03, 04). Sie ist indessen auch für die Prozessentschädigung anzuordnen, und den Berufungsklägern die interne Ausmarchung betreffend Verursachung und Tragung des gegnerischen Prozessschadens zu überlassen. Seite 18 — 19 III. Demnach wird erkannt