Die Konkursverwaltung behauptet im Ergebnis also, der Betrag sei unter den anderen Titeln (Darlehen, Regress aus Bürgschaft, Bauhandwerkerpfandrecht) bereits kolloziert worden und nicht doppelt zuzulassen. Diese Begründung erscheint zwar anhand des erwähnten Berichts materiell wenig überzeugend (act. 02.1.III.8 und 9), indessen setzen sich die Kläger mit dieser Begründung in der Berufung überhaupt nicht auseinander (act. 09, N 55, 57). Das Rechtsmittel erweist sich diesbezüglich folglich auch als unsubstantiiert. Zusammenfassend sind die Berufungen von AX. und KX.-S. abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.