f. Separate Abweisungsverfügungen zu den entsprechenden Ord. Nrn. 53 und 54 hat die Konkursverwaltung zwar nicht getroffen, doch geht wenigstens aus dem Kollokationsplan der Grund der Zurückweisungen hervor. Die Konkursverwaltung hat sie mit der Begründung abgewiesen, gemäss dem Bericht der eingesetzten Buchprüferin sei diese Forderung in den kollozierten Ord. Nrn. 9 und 10 enthalten. Die Konkursverwaltung behauptet im Ergebnis also, der Betrag sei unter den anderen Titeln (Darlehen, Regress aus Bürgschaft, Bauhandwerkerpfandrecht) bereits kolloziert worden und nicht doppelt zuzulassen.