Es steht im Widerspruch zur Behauptung, die Q. als Schuldnerin der Kläger habe ihre Leistungen aus dem Kaufvertrag nicht erbracht. Wenn die Q. entsprechende Werklöhne gegenüber den Handwerkern (Strassenbau) gezahlt hätte, aus deren Abrechnungen sich der Aufwand für Errichtung, Beleuchtung und Belag der Zufahrt beweismässig erstellen liesse, wären die hier reklamierten Leistungen erbracht worden, womit die Basis für entsprechende Minderungsansprüche der Kläger gegenüber der Verkäuferin Q. fehlen würde.