Seite 16 — 19 Januar 2004 stützen wollten (act. 02.1.III. 7), bliebe das mit Berufung vorgetragene Argument, Schaden und Schadensberechnung ergäben sich "aus den Aufwendungen, welche die Q. für die Errichtung der einzelnen Leistungen gegenüber den Handwerkern eingegangen ist", unerspriesslich. Es steht im Widerspruch zur Behauptung, die Q. als Schuldnerin der Kläger habe ihre Leistungen aus dem Kaufvertrag nicht erbracht.