Diese Zufahrtsstrasse Richtung Via Tc. sei bis heute weder geteert, noch beleuchtet, noch bestehe darauf ein Feinbelag, was indessen alles geplant gewesen sei. Dies berechtige die Berufungskläger gegenüber der Konkursmasse zu einer Minderung des Kaufpreises, analog den Minderungsansprüchen der anderen Erwerber von Liegenschaften am selben Ort (Kollokationsplan Ord. Nrn. 26 und 27). Mit Eingaben vom 04. Mai 2007 und 10. Juli 2007 an die Konkursverwaltung seien die Minderungsansprüche in Höhe von je Fr.