Die Berufungskläger weisen sodann mit allem Recht auf Art. 74 ZPO hin, wonach ein in formeller Hinsicht offenbar unrichtiger oder unvollständig ausgestellter Leitschein vom Gerichtspräsidenten, bei welchem er hinterlegt wird, an den Kreispräsidenten zur Verbesserung zurückzuweisen ist. Diese Verfahrensvorschrift nimmt den Richter in die Pflicht; sie setzt, entgegen der Beklagten, nicht einen Parteiantrag voraus. Wenn ihr der Prozessleiter nicht nachkommt, muss sich eben das Sachgericht dem Problem im Urteil widmen. Für die Belange der Berufung gilt somit, dass beklagtenseits die Konkursmasse der Q. in Liquidation ins Recht gefasst ist.