Wenn der Vermittler schon kreativ tätig war, hätte er auch dies bemerken müssen. Der Vorhalt der Beklagten, die Kläger hätten im Vermittlungsbegehren nicht einmal eine Gegenpartei benannt, ist nicht einschlägig. Das Sühnbegehren und das Rechtsbegehren können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 64, 67 ZPO). Wenn der Kläger, schriftlich oder mündlich, die Gegenpartei nicht nennt, muss der Vermittler nachfragen. Das ist zwingend, vorliegend umso mehr, als es sich um nicht fachkundig vertretene Kläger handelte. Die Berufungskläger weisen sodann mit allem Recht auf Art.