Das Konkursamt als Konkursverwaltung wird nie durch den Gläubigerausschuss vertreten – wenn schon umgekehrt. Die Vorinstanz hat dies bemerkt und aus eigenem Antrieb im Urteil und in der gesamten Prozesskorrespondenz das Vertretungsverhältnis zwischen Konkursamt und Gläubigerausschuss ersatzlos gestrichen; ausserdem hat sie die