Über die Identität der am Streit Beteiligten kann diesfalls bei einem positiven Kollokationsprozess auf der Passivseite a priori kein Zweifel aufkommen. Das ist ebenso augenfällig wie der Umstand, dass die Kantonsregierung, kantonale Departemente und kantonale Ämter schlechterdings nicht Passivpartei in Zivilverfahren sein können (PKG 2003 Nr. 6 E. 1, 2006 Nr. 32 E. 1b). Es ist nicht die Aufgabe von Justizbehörden, einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger ins offene Messer rennen zu lassen.