den Kollokationsplan im Konkurs der Q. abändern (act. 09.2.29/30, 09.2.34/35), weshalb sie schon aus diesem Grund nur Ansprüche gegen die Konkursmasse betreffen können. Ausserdem bezeichneten die Kläger ihre Klage stets als "Anfechtung des Kollokationsplans der Q. in Liquidation" (act. 09.2.34/35). Die Q. in Liq. ist nichts anderes als die Konkursmasse dieser Gesellschaft. Die Vorinstanz ist daher in überspitzten Formalismus verfallen, wenn sie die Klage wegen fehlender Passivlegitimation abwies. Betreibungsämter und Konkursämter sind nicht – nie – Partei in einem Zivilverfahren. Ein Vermittler und erst recht ein Richter muss das wissen.