Ein solcher würde etwa vorliegen, wenn die Beurteilung der Sache verweigert oder ein Entscheid aufgehoben würde, nur weil eine Parteibezeichnung unvollständig oder ungenau ist, über die Identität der am Streit Beteiligten jedoch kein Zweifel besteht (PKG 2006 Nr. 32; 2003 Nr. 6; 1994 Nr. 2 und Nr. 3). Die Berufungskläger haben nichts gegen den in der Parteibezeichnung zweifach falschen Leitschein eingewendet, sondern – dem Leitschein folgend – in ihrer Prozesseingabe das Konkursamt, vertreten durch den Gläubigerausschuss als beklagtische Partei aufgeführt. Das ist ihnen nur bedingt anzulasten.