b. Sowohl im Leitschein als auch in der Prozesseingabe sind die Parteien genau zu benennen, damit die richtige Partei aufgeboten und der geltend gemachte Anspruch schliesslich gegen die richtige durchgesetzt werden kann. Dies gebietet die Rechtssicherheit, ist aber nicht Selbstzweck. Eine Grenze findet der Grundsatz am Verbot des überspitzten Formalismus. Ein solcher würde etwa vorliegen, wenn die Beurteilung der Sache verweigert oder ein Entscheid aufgehoben würde, nur weil eine Parteibezeichnung unvollständig oder ungenau ist, über die Identität der am Streit Beteiligten jedoch kein Zweifel besteht (PKG 2006 Nr. 32; 2003 Nr. 6; 1994 Nr. 2 und Nr. 3).