Sollten die Berufungskläger anderer Ansicht sein, hätten sie diesen formellen Mangel des Kollokationsplans mit Aufsichtsbeschwerde geltend machen müssen. Diese Begehren waren sodann nie Gegenstand eines Vermittlungsverfahrens und sind in den Leitscheinen, die verbindliche Grundlage des Prozesses bilden (PKG 1990 Nr. 12), nicht aufgeführt. Dementsprechend hatte auch die Vorinstanz nicht darüber zu entscheiden, und die Begehren bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Auf die neuen Begehren kann daher auch im Berufungsverfahren nicht eingetreten werden.