c. Die Kollokationen in den Ord. Nrn. 9 und 10 sind im Teilumfang von je Fr. 85'388.40 bedingt erfolgt. Gemäss Ziffer 4 Berufungsbegehren wird beantragt, diese Forderungen unbedingt zuzulassen. Im Antrag auf Sühnverhandlung haben die Kläger das Thema zwar zur Sprache gebracht (act. 09.1.12/13), die diesbezüglich indifferenten Leitscheine haben sie jedoch nicht angefochten und in der Prozesseingabe haben sie weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung das Thema der Be-