In der Kollokationsklage, die ihrem Sinn und Zweck nach einen Rechtsbehelf gegen die im Kollokationsplan enthaltenen Verfügungen der Konkursverwaltung über die Teilnahme materieller Rechtsansprüche in der betreffenden Generalexekution darstellt und deren Wirkungen auf das entsprechende Vollstreckungsverfahren beschränkt ist, kann der Zivilrichter nicht Anderes oder mehr behandeln, als Gegenstand der zulassenden oder abweisenden Verfügungen der Konkursverwaltung war. Was der Konkursverwaltung nicht zur Aufnahme in den Kollokationsplan angemeldet und dort behandelt wurde, kann wegen Fehlen des Anfechtungsobjekts (materieller Vorent-