Die Höhe der geltend gemachten Forderungen blieb stets unverändert. Die Ord. Nrn. 9 und 53 des Kollokationsplans betreffen KX.-S. und die Ord. Nrn. 10 und 54 betreffen AX.. Die Ordnungs-Nummern wurden in den Leitscheinen jeweils der falschen Klagepartei zugeordnet (act. 09.2.30-33) - nota bene ein Versehen des Vermittlers, nicht der Kläger - und in den Prozesseingaben wurden für beide Parteien jeweils die gleichen Ordnungs-Nummern mit unterschiedlichen Beträgen genannt (act. 09.2.34, 09.2.35). Die Beträge wurden jedoch immer gleich und in Übereinstimmung mit dem Kollokationsplan genannt und der richtigen Klagepartei zugeordnet. Die richtige Zuordnung zu den massgeblichen Ord.