Seite 8 — 19 b.aa. Die in den Ziffern 2 und 3 der Berufungsbegehren genannten Ord. Nrn. der zur Kollokation verlangten Forderungen (act. 01) weichen von jenen Nummern, welche in den Rechtsbegehren gemäss Leitscheinen aufgeführt sind (act. 09.2.32, 09.2.33), ab. Dabei handelt es sich um eine zulässige Korrektur eines offensichtlichen Versehens. Aus den Akten, insbesondere aus dem Kollokationsplan (act. 09.1.16) ergibt sich klar, welche Forderungen jeweils gemeint sind. Die Höhe der geltend gemachten Forderungen blieb stets unverändert.