Inwieweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht richtig sein soll, wird in der Berufungsbegründung mit keinem Wort dargelegt. Auch in der Berufung führen die Kläger nicht konkret aus, in welchen "wesentlichen Teilen" der Kollokationsplan formal unrichtig sein soll. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen fehlt. Damit kommen die Berufungskläger ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 223/109 ZPO nicht nach. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten (PKG 2000 Nr. 7). Im Übrigen besteht von vorneherein kein Raum für ein solches Feststellungsbegehren.