ZPO, vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 3 zu § 259). In vermögensrechtlichen Streitsachen bedeutet dies nichts anderes, als dass das gegensätzliche Streitinteresse der Parteien gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz einen Fr. 8'000.— übersteigenden Wert aufweisen muss, damit die Streitsache berufungsfähig ist.