1.1. Die Berufungen sind rechtzeitig (Art. 219 Abs. 1 ZPO; act. 01, 17-19) und mit den ausformulierten Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 22. Januar 2009 formgerecht (Art. 219 Abs. 1 ZPO; act. 01) und bei der zuständigen Instanz eingelegt.