5. Das Urteil ist den Parteien am 22. April 2010 im Dispositiv ohne Begründung gemäss Art. 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden, BR 320.000) eröffnet worden. Am 25. Mai 2010 haben die Berufungskläger fristgemäss (vgl. Art. 121 Abs. 2, Satz 2 ZPO, Art. 112 Abs. 2 BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht, SR 173.110)) eine vollständige, schriftlich begründete Ausfertigung der Entscheidung verlangt. 6. Auf die schriftlichen Begründungen der Berufungsanträge, die Erwägungen im angefochtenen Urteil und das Beweismaterial ist, soweit sachdienlich, nachfolgend einzugehen. II. Erwägungen