Nr. 10) und über CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 54) zuzulassen und in den Kollokationsplan der Q. in Liq. aufzunehmen. 3. Es seien die Forderungen der Berufungsklägerin über CHF 165'996.55 (Ord. Nr. 9) und über CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 53) zuzulassen und in den Kollokationsplan der Q. in Liq. aufzunehmen. 4. Es seien die Forderungen der Berufungskläger betreffend MS. (Ord. Nr. 9 und 10 i.V.m. Nr. 38) und Bauhandwerkerpfandrecht (Ord. Nr. 9 und 10 i.V.m. Nr. 51) nicht als bedingt sondern als unbedingt zuzulassen.