b. KX.-S.: "1. Die Forderung im Betrag von CHF 165'996.55 (Ord. Nr. 10) und die Forderung im Betrag von CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 54) seien gerichtlich anzuerkennen. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kollokationsplan in wesentlichen Teilen unrichtig ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagtschaft." 2. In seiner Prozessantwort vom 05. September 2008 liess das Konkursamt Imboden folgende Rechtsbegehren stellen: a. Gegenüber der von AX. eingereichten Klage: "1. Die Klage sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.