a. AX.: "1. Die Forderung im Betrag von CHF 175'996.55 (Ord. Nr. 9) und die Forderung im Betrag von CHF 20'444.45 (Ord. Nr. 53) seien gerichtlich anzuerkennen. 2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Kollokationsplan in wesentlichen Teilen unrichtig ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagtschaft."