{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-6_2010-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aef054f6632a370dc247393eb40f85761d89ee25f487d40bac93afa7480ead1cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aef054f6632a370dc247393eb40f85761d89ee25f487d40bac93afa7480ead1cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_6", "Checksum": "e388f08318fd6eef758a302ccc1dc37b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.04.2010 ZK2 2009 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.04.2010 ZK2 2009 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Ein solcher würde etwa vorliegen, wenn\ndie Beurteilung der Sache verweigert oder ein Entscheid aufgehoben würde, nur\nweil eine Parteibezeichnung unvollständig oder ungenau ist, über die Identität der\nam Streit Beteiligten jedoch kein Zweifel besteht (PKG 2006 Nr. 32; 2003 Nr. 6;\n1994 Nr. 2 und Nr. 3). Die Berufungskläger haben nichts gegen den in der Parteibezeichnung zweifach falschen Leitschein eingewendet, sondern – dem Leitschein\nfolgend – in ihrer Prozesseingabe das Konkursamt, vertreten durch den Gläubigerausschuss als beklagtische Partei aufgeführt. Das ist ihnen nur bedingt anzulasten. Passivlegitimiert ist im positiven Kollokationsprozess die Konkursmasse,\ndie gesetzlich durch die Konkursverwaltung vertreten wird. Die Konkursverwaltung\nobliegt vorliegend dem Konkursamt Imboden. Im Leitschein und in der Prozesseingabe wird eindeutig und unmissverständlich das Konkursamt als Partei aufgeführt und nicht die von diesem vertretene Konkursmasse. Die Parteibezeichnung\nist nicht nur ungenau oder unvollständig, sondern eindeutig falsch. Analog dem in\nPKG 2003 Nr. 6 beurteilten Sachverhalt ist vorliegend allerdings bereits aus dem\nSühnbegehren und den Prozesseingaben leicht ersichtlich, dass sich die Klage\ngegen jemand anderen als die auf dem Leitschein und in der Prozesseingabe aufgeführte Partei richten soll. Die Rechtsbegehren wollen ausdrücklich und präzis\n(Nennung Ord.-Nrn.) den Kollokationsplan im Konkurs der Q. abändern (act.\n09.2.29/30, 09.2.34/35), weshalb sie schon aus diesem Grund nur Ansprüche gegen die Konkursmasse betreffen können. Ausserdem bezeichneten die Kläger ihre\nKlage stets als \"Anfechtung des Kollokationsplans der Q. in Liquidation\" (act.\n09.2.34/35). Die Q. in Liq. ist nichts anderes als die Konkursmasse dieser Gesellschaft. Die Vorinstanz ist daher in überspitzten Formalismus verfallen, wenn sie\ndie Klage wegen fehlender Passivlegitimation abwies. Betreibungsämter und Konkursämter sind nicht – nie – Partei in einem Zivilverfahren. Ein Vermittler und erst\nrecht ein Richter muss das wissen. Man hat es hier wohl nicht mit einer leicht erkennbaren Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit in der Parteibezeichnung zu tun,\naber mit einer mehr als nur leicht erkennbaren Unrichtigkeit in der Bezeichnung.\n\nSeite 13 — 19\nEs besteht eine offensichtlich unrichtige und anhand der Konstellation beziehungsweise der Akten ohne weiteres Nachfragen korrigierbare Parteibezeichnung\nim Sinne von PKG 1994 Nr. 3, E. 3a. Das vom Konkurs betroffene Rechtssubjekt\nist genannt. Über die Identität der am Streit Beteiligten kann diesfalls bei einem\npositiven Kollokationsprozess auf der Passivseite a priori kein Zweifel aufkommen.\nDas ist ebenso augenfällig wie der Umstand, dass die Kantonsregierung, kantonale Departemente und kantonale Ämter schlechterdings nicht Passivpartei in Zivilverfahren sein können (PKG 2003 Nr. 6 E. 1, 2006 Nr. 32 E. 1b). Es ist nicht die\nAufgabe von Justizbehörden, einen nicht anwaltlich vertretenen Kläger ins offene\nMesser rennen zu lassen. Sie haben eine gewisse Diligenz-, Hinweis- oder Fragepflicht, die hier umso dringender zum Tragen kommen muss, als für den Fachmann der Mangel in der Parteibezeichnung offenkundig sein müsste, die Rechtssuchenden ohne fachkundigen Rechtsbeistand waren und eine vorgehend mitwirkende Justizbehörde ihre Aufgaben unzureichend wahrgenommen hat. Insoweit\nverdient die Meinung der Beklagten, es sei nicht Sache des Vermittlers, die Parteien rechtsbelehrend zu instruieren, Relativierung. Prozesshistorisch nahm das\nÜbel vorliegend mit einem in der Parteibezeichnung zweifach fragwürdigen Leitschein seinen Lauf. Die Behauptung der Beklagten, der Vermittler sei mit der Ausstellung des Leitscheins genau den Anträgen der Kläger gefolgt, ist aktenwidrig.\nDie Berufungskläger haben im Vermittlungsbegehren keine Parteibezeichnung\naufgeführt. Sie haben das Ersuchen um Ansetzung einer Sühnverhandlung dem\nKreispräsidenten als Vermittler eingereicht und dem Konkursamt Imboden (zur\nKenntnis) zugestellt. Aus Letzterem kann selbstredend nicht der Schluss gezogen\nwerden, dass die Berufungskläger das Konkursamt als beklagtische Partei ins\nRecht fassen wollten. Da vorliegend das Konkursamt mit der Konkursverwaltung\nbetraut war, könnte die – im Übrigen fakultative – Zustellung der Kläger an das\nKonkursamt ebenso gut wegen dessen Funktion als gesetzlicher Vertreter der\nKonkursmasse erfolgt sein. Der Vermittler hat dann aber, ohne jedes Zutun der\nKläger, das Konkursamt als beklagtische Partei auf dem Leitschein aufgeführt.\nWovon er sich dabei leiten liess, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Der\nLeitschein ist sodann auch in sich unstimmig. Der Vermittler hat, wiederum ohne\nVorgabe durch die Kläger, formuliert \"Konkursamt Imboden, vertreten durch den\nGläubigerausschuss, wiedervertreten…\". Auch dieses Vertretungsverhältnis ist\neine eigene – und falsche – Erfindung des Vermittlers. Das Konkursamt als Konkursverwaltung wird nie durch den Gläubigerausschuss vertreten – wenn schon\numgekehrt. Die Vorinstanz hat dies bemerkt und aus eigenem Antrieb im Urteil\nund in der gesamten Prozesskorrespondenz das Vertretungsverhältnis zwischen\nKonkursamt und Gläubigerausschuss ersatzlos gestrichen; ausserdem hat sie die\n\n"}