{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-6_2010-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aef054f6632a370dc247393eb40f85761d89ee25f487d40bac93afa7480ead1cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aef054f6632a370dc247393eb40f85761d89ee25f487d40bac93afa7480ead1cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_6", "Checksum": "e388f08318fd6eef758a302ccc1dc37b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.04.2010 ZK2 2009 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.04.2010 ZK2 2009 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kollokationsklage | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:18:53", "Checksum": "c85b809c6475014fe0925ff63780380a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.04.2010 ZK2 2009 6\nRegeste:\nKollokationsklage | Berufung anderes, OR verwandtes Bundesgesetz\n\n Seite 11 — 19\nb. Massgebend für die Frage der Zulässigkeit neuer Beweismittel im Berufungsverfahren ist auch bei der Kollokationsklage das kantonale Prozessrecht\n(BSK SchKG-Hierholzer, Art. 250 N 48, 58). Im Berufungsverfahren sind grundsätzlich keine neuen Beweismittel zugelassen. Die Voraussetzungen von Art. 226\nAbs. 1 ZPO, wonach verlangt werden kann, dass fristgemäss vor erster Instanz\nangemeldete aber nicht abgenommene Beweismittel erhoben werden können,\nwenn sie für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sein können, sind vorliegend nicht gegeben. Die Vorinstanz hat alle fristgemäss angemeldeten Beweismittel abgenommen. Die vom beklagtischen Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung vor erster Instanz geäusserten Ansichten zur Unzulässigkeit der (erst)\nnach der Prozesseingabe eingereichten klägerischen Beweismittel sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht irrig. Der Prozessleiter hat alle von den Klägern eingelegten Urkunden als Beweismittel zugelassen. Die Ordnungsvorschrift von Art.\n136 ZPO, dass im beschleunigten Verfahren nur ein einfacher Schriftenwechsel\nstattfinden soll, ändert nichts an der Anwendbarkeit von Art. 98 Ziff. 1 ZPO.\n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen für eine Parteibefragung gemäss Art. 112 ZPO\noder Sachverständigengutachten, welche das Kantonsgericht von sich aus vornehmen könnte (Art. 226 Abs. 2 ZPO), sind nicht gegeben. Die Berufungskläger\nsetzen sich denn auch nicht mit den Voraussetzungen von Art. 226 ZPO auseinander. Die Beweisanträge bezüglich Editionen, Parteibefragung und Gutachten\n(gerichtliche Offerteinholungen) sind somit in toto abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die im Berufungsverfahren eingereichten Aktenstücke (act. 01.2.1-54;\nact. 09.2.B1-50) sind insoweit aus dem Recht zu weisen, als sie gegenüber der\nAktenlage vor Bezirksgericht neu sind und mit ihnen die umstrittenen Kollokationsansprüche oder neue Forderungsansprüche der Kläger gegen die Masse belegt\nwerden wollen. Dies betrifft insbesondere weitere Betreibungsurkunden, welche in\nder Zwischenzeit angefallen sind und mit denen Forderungen nachgewiesen werden wollen, die nicht Gegenstand einer Forderungseingabe an die Konkursverwaltung und der Klage vor der ersten Instanz gebildet haben. Auf der anderen Seite sind die Aktenstücke 09.1.A1-16 zum einen nicht neu und zum anderen ohne\nWeiteres zuzulassen, weil mit ihnen lediglich die Rechtzeitigkeit der Berufung und\ndie diesbezügliche Prozesshistorie nachgezeichnet werden.\n\n2.a. Gemäss den Leitscheinen und den Klageschriften der nicht anwaltlich vertretenen Kläger richten sich ihre Klagen gegen das \"Konkursamt Imboden, vertreten durch den Gläubigerausschuss, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Cavegn\", gemäss dem angefochtenen Urteil gegen das \"Konkursamt des Bezirks\nImboden, vertreten durch Rechtsanwalt Cavegn\". Passivlegitimiert im positiven\n\nSeite 12 — 19\nKollokationsprozess ist stets und ausschliesslich die Konkursmasse (BSK SchKG-\nHierholzer, Art. 250 N 24). Die Vorinstanz hat die Klage deshalb auch wegen fehlender Passivlegitimation abgewiesen, was von den Berufungsklägern gerügt wird.\nDie Rüge ist berechtigt.\n\n"}