{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-6_2010-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aef054f6632a370dc247393eb40f85761d89ee25f487d40bac93afa7480ead1cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aef054f6632a370dc247393eb40f85761d89ee25f487d40bac93afa7480ead1cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_6", "Checksum": "e388f08318fd6eef758a302ccc1dc37b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.04.2010 ZK2 2009 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.04.2010 ZK2 2009 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Aus den Akten ergibt sich, dass im Zeitraum von April-Oktober 2007, zum Teil weit über den Eingabetermin hinaus, insgesamt 5, sich teilweise in den Beträgen ergänzende, zum Teil überschneidende\nund in den Forderungsgründen unterschiedliche Anmeldungen erfolgt sind. Obwohl die angemeldeten Ansprüche mangels Belegen ursprünglich vollständig zurückweisend, hat die Konkursverwaltung in der Folge dennoch verschiedene Ansprüche der Kläger kolloziert, wobei im August 2008 Anhörungen der Kläger stattgefunden haben (act. 02.1.II.14, act. 09.2.23), deren Gegenstand und Ausgang\nnicht aktenkundig ist. Die Konkursverwaltung hat sodann in den umstrittenen Ord.\nNrn. 9 und 10 Forderungen aus den unterschiedlichsten Rechtsgründen in einer\nSammelposition zusammengefasst, was unzulässig oder zumindest nicht sachdienlich erscheint. Aus all dem ergeben sich indessen keine Argumente im Kollokationsprozess. Falls die Kläger geltend machen wollten, sie hätten bei der Konkursverwaltung höhere, andere oder weitere Forderungen eingegeben, als im Kollokationsplan behandelt wurden, hätten sie die Nichtbehandlung und/oder formelle\nUnzulänglichkeit des Plans bei der Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG anfechten müssen (BGE 103 III 13, E. 1 f., 105 III 122, E. 4; Urteil Bundesgericht\n7B.47/2005 vom 06.06.2005, E. 3.2; Urteil Bundesgericht 5A.294/2010 vom\n22.06.2010, E. 2). Eine Aufsichtsbeschwerde ist nicht erfolgt, weshalb diesbezüglich vom hier bei den Akten liegenden Kollokationsplan auszugehen ist. Demnach\nhaben AX. und KX.-S. unter den Titeln \"Darlehen\", \"Solidarbürgschaft MS.\" und\n\"Bauhandwerkerpfandrecht IA.\" je Fr. 160'579.25 eingegeben, und es sind beide\nmit exakt diesem Betrag zugelassen worden (Kollokationsplan, act. 09.1.16). Für\nihre Kollokationsklagen gegen die Ord. Nrn. 9 und 10 fehlte bereits vor der ersten\nInstanz und demzufolge auch in der Berufung jegliche Grundlage. Sie können vor\ndem Zivilrichter nicht mehr oder anderes (gestützt auf andere Rechtsgründe) verlangen, als sie insgesamt gemäss Kollokationsplan angemeldet haben. Raum für\ndie Behandlung der Berufungsbegehren Ziffern 2 und 3 besteht demnach nur insoweit, als die angemeldeten Forderungen C.-weg abgewiesen wurden (Ord. Nrn.\n53 und 54).\n\nc. Die Kollokationen in den Ord. Nrn. 9 und 10 sind im Teilumfang von je Fr.\n85'388.40 bedingt erfolgt. Gemäss Ziffer 4 Berufungsbegehren wird beantragt, diese\nForderungen unbedingt zuzulassen. Im Antrag auf Sühnverhandlung haben die Kläger das Thema zwar zur Sprache gebracht (act. 09.1.12/13), die diesbezüglich indifferenten Leitscheine haben sie jedoch nicht angefochten und in der Prozesseingabe\nhaben sie weder im Rechtsbegehren noch in der Begründung das Thema der Be-\n\nSeite 10 — 19\ndingtheit aufgegriffen (act. 02.1.I.2). Das Begehren ist insofern neu gegenüber den\nLeitscheinen und dem erstinstanzlichen Verfahren, sodass darauf im Berufungsverfahren ebenso wenig eingetreten werden kann.\n\nd. Die Eventualbegehren gemäss Berufungserklärung Ziffer 5 (Wegweisung\nvon mehreren anderen Gläubigern und Kollokation von deren Forderungen zu\nGunsten der Kläger), 6 (Rückweisung an die Vorinstanz mit angemessener Nachfrist zur Nachbesserung der Klageschrift) und 7 (Rückweisung an den Vermittler\nzwecks neuer Sühneverhandlung) werden erstmals im Berufungsverfahren vorgebracht. Die Kläger wenden sich insbesondere neu gegen die Kollokationen der\nGläubiger Kollektivgesellschaft A. BI. Erben, MS. AG, IA. GmbH, BH. AG und TT.\nAG (Ord. Nrn. 33, 38, 40, 47, 51). Sie beantragen deren gänzliche oder teilweise\nWegweisung respektive, dass diese Forderungen neu stattdessen als ihnen zustehend zu kollozieren seien, weil sie als Bürgen/Solidarschuldner diese Forderungen der Gläubiger in der Zwischenzeit befriedigt hätten. Damit wird einerseits\ndie Grundlage des Kollokationsprozesses gesprengt, indem die Konkursverwaltung mangels einer entsprechenden Forderungseingabe der Kläger darüber keine\nVerfügung zu treffen hatte. Sollten die Berufungskläger anderer Ansicht sein, hätten sie diesen formellen Mangel des Kollokationsplans mit Aufsichtsbeschwerde\ngeltend machen müssen. Diese Begehren waren sodann nie Gegenstand eines\nVermittlungsverfahrens und sind in den Leitscheinen, die verbindliche Grundlage\ndes Prozesses bilden (PKG 1990 Nr. 12), nicht aufgeführt. Dementsprechend hatte auch die Vorinstanz nicht darüber zu entscheiden, und die Begehren bilden\nnicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Auf die neuen Begehren kann\ndaher auch im Berufungsverfahren nicht eingetreten werden. Es gibt im Übrigen\nauch keine Rechtsgrundlage, von der Berufungsinstanz zu verlangen, ein Urteil\naufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, um einer Partei die Möglichkeit einzuräumen, eigene prozessuale Versäumnisse zu korrigieren, wie dies in\nden Eventualbegehren gemäss Ziffer 6 und 7 der Berufungserklärung verlangt\nwird.\n\n1.3.a. Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren 25 Aktenstücke\neingereicht (act. 02.1.II.1-25); im Berufungsverfahren reichten sie mit der Berufungserklärung und der Berufungsbegründung insgesamt 120 Aktenstücke ein\n(act. 01.2.1-54; act. 09.1.A1-16; act. 09.2.B1-50). Sie verlangen überdies weitere\nUrkunden zur Edition und beantragen erstmals im Verfahren Parteibefragungen\nsowie sinngemäss die gerichtliche Einholung eines Gutachtens (Offerte für die\nFertigstellung der Wegerschliessung zu ihrem Grundstück/Eigenheim im Quartier\nC.-weg).\n\n"}