{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-04-20", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-6_2010-04-20.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_6_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aef054f6632a370dc247393eb40f85761d89ee25f487d40bac93afa7480ead1cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976aef054f6632a370dc247393eb40f85761d89ee25f487d40bac93afa7480ead1cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_6", "Checksum": "e388f08318fd6eef758a302ccc1dc37b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 20.04.2010 ZK2 2009 6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 20.04.2010 ZK2 2009 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Damit hatten die\nKläger die gerichtliche Feststellung verlangt, dass der Kollokationsplan in wesentlichen Teilen unrichtig sei. Das Begehren war vollkommen unsubstantiiert. Inwieweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht richtig sein soll, wird in der\nBerufungsbegründung mit keinem Wort dargelegt. Auch in der Berufung führen die\nKläger nicht konkret aus, in welchen \"wesentlichen Teilen\" der Kollokationsplan\nformal unrichtig sein soll. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen fehlt. Damit kommen die Berufungskläger ihrer Begründungspflicht\ngemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 223/109 ZPO nicht nach. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten (PKG 2000 Nr. 7). Im Übrigen besteht\nvon vorneherein kein Raum für ein solches Feststellungsbegehren. Zivilprozessual\nwäre es unerspriesslich, weil Leistung beziehungsweise Gestaltung (vgl. BSK\nSchKG-Hierholzer, Art. 250 N 5) gefordert werden kann (Abänderung Kollokationsplan, Zulassung eigener Forderung, Wegweisung fremder Forderung, anderer\nRang). Soweit die Nichteinhaltung von Verfahrensregeln oder formeller Regeln bei\nder Aufstellung des Kollokationsplans oder eine \"sehr schlechte Arbeit\" des Gläubigerausschusses gerügt werden will, wäre dafür nicht der Zivilrichter im Kollokationsklageverfahren gemäss Art. 250 SchKG, sondern die Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs im Verfahren nach Art. 17 und Art. 244 SchKG zuständig (PKG 2007 Nr. 9; BGE 103 III 13 E. 1).\n\nSeite 8 — 19\nb.aa. Die in den Ziffern 2 und 3 der Berufungsbegehren genannten Ord.\nNrn. der zur Kollokation verlangten Forderungen (act. 01) weichen von jenen\nNummern, welche in den Rechtsbegehren gemäss Leitscheinen aufgeführt sind\n(act. 09.2.32, 09.2.33), ab. Dabei handelt es sich um eine zulässige Korrektur eines offensichtlichen Versehens. Aus den Akten, insbesondere aus dem Kollokationsplan (act. 09.1.16) ergibt sich klar, welche Forderungen jeweils gemeint sind.\nDie Höhe der geltend gemachten Forderungen blieb stets unverändert. Die Ord.\nNrn. 9 und 53 des Kollokationsplans betreffen KX.-S. und die Ord. Nrn. 10 und 54\nbetreffen AX.. Die Ordnungs-Nummern wurden in den Leitscheinen jeweils der\nfalschen Klagepartei zugeordnet (act. 09.2.30-33) - nota bene ein Versehen des\nVermittlers, nicht der Kläger - und in den Prozesseingaben wurden für beide Parteien jeweils die gleichen Ordnungs-Nummern mit unterschiedlichen Beträgen genannt (act. 09.2.34, 09.2.35). Die Beträge wurden jedoch immer gleich und in\nÜbereinstimmung mit dem Kollokationsplan genannt und der richtigen Klagepartei\nzugeordnet. Die richtige Zuordnung zu den massgeblichen Ord. Nrn. im Kollokationsplan war und ist problemlos und eine Rektifikation ist daher zulässig.\n\nbb. Der Kollokationsplan wie ihn die Konkursverwaltung aufgestellt hat, bildet\nGrundlage für die Beurteilung von Kollokationsklagen. In der Kollokationsklage,\ndie ihrem Sinn und Zweck nach einen Rechtsbehelf gegen die im Kollokationsplan\nenthaltenen Verfügungen der Konkursverwaltung über die Teilnahme materieller\nRechtsansprüche in der betreffenden Generalexekution darstellt und deren Wirkungen auf das entsprechende Vollstreckungsverfahren beschränkt ist, kann der\nZivilrichter nicht Anderes oder mehr behandeln, als Gegenstand der zulassenden\noder abweisenden Verfügungen der Konkursverwaltung war. Was der Konkursverwaltung nicht zur Aufnahme in den Kollokationsplan angemeldet und dort behandelt wurde, kann wegen Fehlen des Anfechtungsobjekts (materieller Vorentscheid der Konkursverwaltung) nicht Gegenstand des Kollokationsprozesses sein\n(BSK SchKG-Hierholzer, Art. 250 N 56). Das Argument der Berufungskläger, es\nstünden ihnen in Tat und Wahrheit wesentlich höhere Forderungen und aus weiteren Rechtsgründen Ansprüche gegen die Masse zu, als bis anhin geltend gemacht\nund kolloziert worden sei, kann hier deshalb nicht gehört werden. Wird der Gläubiger mit jenem Betrag zugelassen, den er eingegeben hat, kann er mangels Anfechtungsbasis nicht an den Richter gelangen und mehr fordern. Für die Frage,\nwelche Forderungen in welcher Höhe von den Klägern zur Aufnahme angemeldet,\nzugelassen und abgewiesen worden sind, erbringt der Kollokationsplan den vollen\nBeweis (PKG 1995 Nr. 20 E. 2; unter den Ord. Nrn. 9 und 10: je Fr. 160'579.25\nangemeldet und je Fr. 160'579.25 zugelassen). Das Kollokationsverfahren vor der\n\n"}