14. Ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 336.--, total somit Fr. 1'336.-- zu Lasten des Beschwerdeführers, welcher die Beschwerdegegner zudem angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwands und des bereits erwähnten Durchschnittstarifs nach Art. 3 Abs. 1 HV erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer der Sache angemessen.