Mit dem im Kostendekret erhobenen Fr. 250.--, welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, berücksichtigte er nur noch den Aufwand des vom Beklagten angestrengten Entschädigungsverfahrens. Nachdem der Kreispräsident - und dies zu Recht - der beklagtischen Honorarforderung nicht einmal zur Hälfte entsprach, lässt es sich offensichtlich auch rechtfertigen, dass er die betreffenden amtlichen Kosten den Parteien je hälftig überband.