Ausgehend davon, dass der Entscheid des Kreispräsidenten hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung einer Überprüfung standhält, besteht jedoch auch kein Anlass zu einer Korrektur bei den amtlichen Kosten. Schliesslich trug der Kreispräsident dem Ausgang des Verfahrens durchaus Rechnung. So hat er die vermittleramtlichen Kosten von 250.-- bei Ausstellung des Leitscheins den Klägern separat auferlegt, indem er den Betrag mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnete. Mit dem im Kostendekret erhobenen Fr. 250.--, welche den Parteien je zur Hälfte auferlegt wurden, berücksichtigte er nur noch den Aufwand des vom Beklagten angestrengten Entschädigungsverfahrens.