Seite 19 — 21 13. Nicht mit einer eigenständigen Begründung gerügt wurde der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die ebenfalls angefochtene Verlegung der amtlichen Kosten. Offensichtlich vertritt der Beklagte diesbezüglich die Auffassung, dass im Falle der Zusprechung der vollen Entschädigung auch die amtlichen Kosten in vollem Umfang den Klägern zu überbinden sind. Ausgehend davon, dass der Entscheid des Kreispräsidenten hinsichtlich der ausseramtlichen Entschädigung einer Überprüfung standhält, besteht jedoch auch kein Anlass zu einer Korrektur bei den amtlichen Kosten.