Unter Berücksichtigung des nach der Honorarvereinbarung geschuldeten und letztlich allgemein üblichen Zuschlags von 3 % (Fr. 34.20) als Kostenersatz für Kleinstauslagen (Porti, Telefon) und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 7.6% (Fr. 89.20) sowie der Billetkosten von Fr. 12.60 beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'276.--. Sprach der Kreispräsident dem Beklagten stattdessen eine Entschädigung von total Fr. 1'486.85 zu, lässt sich dies im Ergebnis offenkundig nicht beanstanden.