11. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass dem Beklagten aus dem besagten Verfahren ein anrechenbarer anwaltlicher Aufwand von total 4 Stunden 45 Minuten entstand. Bei einem Stundenansatz von Fr. 240.-- resultiert daraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'140.--. Unter Berücksichtigung des nach der Honorarvereinbarung geschuldeten und letztlich allgemein üblichen Zuschlags von 3 % (Fr. 34.20) als Kostenersatz für Kleinstauslagen (Porti, Telefon) und unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 7.6% (Fr. 89.20) sowie der Billetkosten von Fr. 12.60 beläuft sich die Entschädigung auf Fr. 1'276.--.