77 ZPO abzugelten ist damit namentlich der Aufwand, welcher aus der Beschwerdeerhebung resultiert. Zur Pflicht des Anwalts gehört schliesslich auch die Information des Klienten. Entsprechend ist auch nichts dagegen einzuwenden, dass seitens des Beklagten im Hinblick auf diesen Aufwand eine Entschädigung verlangt wurde. Schon allein aufgrund der drei vorstehend erwähnten Verrichtungen dürfte ein Aufwand im geltend gemachten Umfang resultiert sein. Demnach hat der Beklagte auch Anspruch auf die dafür geschuldete Entschädigung.