c) Zu Recht zur Wehr setzt sich der Beklagte jedoch gegen die Nichtberücksichtigung von anderen Positionen. So steht ausser Frage, dass der beklagtische Rechtsvertreter notwendigerweise die von der Gegenpartei eingereichte Stellungnahme durchsehen musste. Entsprechend steht ihm dafür auch eine Entschädigung zu. Absehbar war auch die Notwendigkeit der Kenntnisnahme des noch zu erlassenen Kostendekrets. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs erkennbar war jedoch nur die Notwendigkeit der Kenntnisnahme. Nicht über Art. 77 ZPO abzugelten ist damit namentlich der Aufwand, welcher aus der Beschwerdeerhebung resultiert.