b) Der Dossierabschluss, namentlich die vom Beklagten erwähnte "Archivierung des Falles physisch sowie im Computer" stellt offenkundig nicht Anwalts-, sondern Sekretariatsaufwand dar. Die Kosten für das Kanzleipersonal sind im Honoraransatz eingeschlossen. Entsprechend kann der Beklagte auch nicht verlangen, dass ihm dieser Aufwand zusätzlich abgegolten wird.