a) Grundsätzlich gilt festzustellen, dass zumindest ein Teil der vorerwähnten Abschlussarbeiten dem Beklagten bis anhin gar nicht anfielen, weil er gegen das Kostendekret Beschwerde erhob. Damit werden die betreffenden Arbeiten jedoch nicht - wie die Kläger sinngemäss geltend machen - zum Gegenstand der Entschädigung im Beschwerdeverfahren. Denn was Gegenstand der Entschädigung im Verfahren nach Art. 77 ZPO ist, beurteilt sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Kostendekrets. Folgerichtig ist demnach auf diesen Zeitpunkt hin zu prüfen, ob der geltend gemachte Aufwand aus Abschlussarbeiten entschädigungspflichtig ist.