In der Beschwerde führt der Beklagte aus, die geltend gemachten 45 Minuten seien eher knapp bemessen. Als Einzelpositionen zu berücksichtigen seien das Lesen der Stellungnahme der Gegenpartei und das vermittleramtliche Kostendekret, ein Abschlussschreiben an den Klienten und mindestens ein Schreiben an die Gegenpartei, weil - so der beklagtische Rechtsvertreter - nicht damit zu rechnen sei, dass diese ohne Aufforderung ihrer Zahlungspflicht nachkomme, sowie allgemeine Abschlussarbeiten "wie die Archivierung des Falles physisch sowie im Computer".