10. Vom Beklagten im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls geltend gemacht wurde eine Entschädigung für 45 Minuten anwaltlichen Aufwand für Abschlussarbeiten. Auch dieser Aufwand liess der Kreispräsident unberücksichtigt. In der Beschwerde führt der Beklagte aus, die geltend gemachten 45 Minuten seien eher knapp bemessen.