Insoweit besteht aber auch kein Grund, die Kläger für diesen Aufwand für entschädigungspflichtig zu erklären. Ausgehend davon, dass der Beklagte aufgrund des Verhaltens der Kläger immerhin gezwungen war, beim Vermittler ein Gesuch um Entschädigung einzureichen, rechtfertigt es sich, ihm für den damit verbundenen Aufwand eine Entschädigung für eine halbe Stunde anwaltliche Tätigkeit zuzusprechen.