Im Einzelfall kann es nun durchaus gerechtfertigt sein, dass ein Entschädigungsgesuch näher erläutert wird. Notwendig und somit entschädigungspflichtig sind solche Ausführungen jedoch offenkundig nur dann, wenn sie der Sache dienlich sind, mithin in Bereichen, wo kontroverse Auffassungen möglich bzw. vorhersehbar sind, Klarheit schaffen und den geltend gemachten Honoraranspruch auch zu belegen vermögen. Vorliegend legte der beklagtische Rechtsvertreter in seinen Erläuterungen