Dass der Kreispräsident für die Eingabe überhaupt keine Entschädigung zusprach, lässt sich nicht rechtfertigen. Art. 77 ZPO setzt für die Zusprechung der Entschädigung einen entsprechenden Antrag voraus. Folglich hat der Beklagte grundsätzlich auch Anspruch auf Entschädigung des damit im Zusammenhang stehenden Aufwands. Im Einzelfall kann es nun durchaus gerechtfertigt sein, dass ein Entschädigungsgesuch näher erläutert wird.