b) Alsdann verlangt der Beklagte eine Entschädigung im Umfang von einer Stunde anwaltlichem Aufwand für das bei der Vorinstanz eingereichte Entschädigungsgesuch vom 30. September 2009. Diesbezüglich führt der beklagtische Rechtsvertreter in der Beschwerde aus, man könne sich allenfalls fragen, ob es ausgereicht hätte, die Honorarnote nur mit einem Zweizeiler an den Vermittler zu senden. In der Hoffnung, ein Beschwerdeverfahren zu vermeiden, habe er sich jedoch zu einer konkreteren Erläuterung der Honorarnote entschieden.