Nur der Vollständigkeit halber sei schliesslich erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Anhängigmachung der Widerklage die betreffenden Betreibungsbegehren nicht einmal verfasst waren, geschweige denn die Beseitigung des mutmasslich zu erwartenden Rechtsvorschlags verlangt werden konnte. Folglich diente die Widerklage auch nicht der Durchsetzung einer Forderung nach erhobenem Rechtsvorschlag (Art. 79 SchKG), bei welcher ein Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlags ungeachtet des ansonsten geltenden Vermittlungsobligatoriums erst nachträglich in den Prozess eingebracht werden kann (vgl. PKG 1987 Nr. 24 S. 85 f.).