Dies im Ergebnis zur Recht. Wie bereits dargelegt wurde, war eine Widerklage nur bis zum Betrag von Fr. 5'000.-- zulässig. Folglich wäre es dem Beklagten gar nicht möglich gewesen, beim Bezirksgericht die Rechtsöffnung für den vollen Betrag zu verlangen. Darüber hinaus steht der Aufwand für das Ausfertigen der Betreibungsbegehren im Zusammenhang