a) Der Beklagte verlangt die Abgeltung seines Aufwands für das Ausfertigen von zwei im Zusammenhang mit der Widerklage stehenden Betreibungsbegehren. Diese seien - so der beklagtische Rechtsvertreter - gleich nach Erhalt des Leitscheins verfasst worden und hätten den Zweck gehabt, den zu erwartenden Rechtsvorschlag über ein Rechtsöffnungsbegehren, das bei dem für die Behandlung der Widerklage zuständigen Bezirksgericht gestellt worden wäre, zu beseitigen. Der Kreispräsident hat diesen Aufwand in den Zusammenhang mit der Widerklage gestellt und dementsprechend eine Entschädigungspflicht verneint. Dies im Ergebnis zur Recht.