Denn zu entschädigen sind zwei Zugfahrten von jeweils knapp 15 Minuten. Bei dermassen kurzen Zugreisen lässt es sich schlicht nicht rechfertigen, der Möglichkeiten zur Nutzung der Reisezeit besonderes Gewicht beizumessen. Hat der Beklagte mit seinem Anwalt einen Tarif von Fr. 240.-- vereinbart und ist dagegen nichts einzuwenden, ist dieser Ansatz vorliegend demnach auch bei der Reisezeit zu berücksichtigen. Damit ist dem Beklagten für die An- und Rückreise sowie die Teilnahme an der Vermittlungsverhandlung ein Betrag von Fr. 480.-- zuzusprechen.