Insbesondere auf stark frequentierten Strecken ist eine Tätigkeit unter Wahrung der Diskretion oft kaum möglich. In Betracht fällt damit eher die Nutzung der Reisezeit für die Weiterbildung (Studium von Literatur und Rechtsprechung). Insofern erscheint die Abgeltung der Reisezeit zu einem tieferen Ansatz nicht ausgeschlossen, wobei jedoch der gesetzlich vorgegebene Tarifrahmen beachtlich bleibt (vgl. Urteil 6B_136/2009 des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 E. 4.4.). Vorliegend bleibt für die Anwendung eines solchen reduzierten Tarifs allerdings kein Raum. Denn zu entschädigen sind zwei Zugfahrten von jeweils knapp 15 Minuten.